Informationen zur neuen Staatsquote
Der Strompreis für einen Haushaltskunden in Deutschland setzt sich im Wesentlichen aus drei Preiskomponenten zusammen:
- Energieerzeugung, -beschaffung und -lieferung, inkl. Vertriebs- und Marketingkosten
- Staatlich regulierte Entgelte für Transport und Verteilung der Energie (Netzentgelte)
- Staatsquote (Steuern, Abgaben und Umlagen)
Den mit Abstand größten Preisbestandteil bilden mit in der Regel über 50% die gesetzlich vorgeschriebenen Steuern, Abgaben und Umlagen, die sich immer zum 01.01. eines Jahres ändern. Hier möchten wir Ihnen die zum 01.01.2023 wirksam werdenden Änderungen des staatlichen Anteils in Deutschland vorstellen und Sie über die Entwicklung gegenüber dem Vorjahr informieren.
Wir beginnen mit einer zusammenfassenden Übersicht für einen durchschnittlichen Haushaltskunden mit einem Stromverbrauch von 3.000 kWh/Jahr, wohnhaft in Stuttgart:
Jahr | 2015 | 2016 | 2017 | 2018 | 2019 | 2020 | 2021 | 01.07.2022 | 2023 | |||||||||
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Preisbestandteile | Cent/kWh | EUR/Jahr | Cent/kWh | EUR/Jahr | Cent/kWh | EUR/Jahr | Cent/kWh | EUR/Jahr | Cent/kWh | EUR/Jahr | Cent/kWh | EUR/Jahr | Cent/kWh | EUR/Jahr | Cent/kWh | EUR/Jahr | Cent/kWh | EUR/Jahr |
EEG-Umlage | 6,170 | 215,95 | 6,354 | 222,39 | 6,880 | 240,80 | 6,792 | 237,72 | 6,405 | 224,18 | 6,756 | 236,46 | 6,500 | 227,50 | 0,000 | 0,00 | 0,000 | 0,00 |
KWK-G-Umlage |
0,254 |
8,89 | 0,445 | 15,58 | 0,438 | 15,33 | 0,345 | 12,08 | 0,280 | 9,80 | 0,226 | 7,91 | 0,254 | 8,89 | 0,378 | 11,34 | 0,357 | 10,71 |
§ 19 StromNEV-Umlage | 0,237 | 8,30 | 0,378 | 13,23 | 0,388 | 13,58 | 0,370 | 12,95 | 0,305 | 10,68 | 0,358 | 12,53 | 0,432 | 15,12 | 0,437 | 13,11 | 0,417 | 12,51 |
Offshore-Netzumlage | -0,051 | -1,79 | 0,040 | 1,40 | -0,028 | -0,98 | 0,037 | 1,30 | 0,416 | 14,56 | 0,416 | 14,56 | 0,395 | 13,83 | 0,419 | 12,57 | 0,591 | 17,73 |
abLa-Umlage | 0,006 | 0,21 | 0,000 | 0,00 | 0,006 | 0,21 | 0,011 | 0,39 | 0,005 | 0,18 | 0,007 | 0,25 | 0,009 | 0,32 | 0,003 | 0,09 | 0,000 | 0,00 |
Konzessionsabgabe | 2,390 | 83,65 | 2,390 | 83,65 | 2,390 | 83,65 | 2,390 | 83,65 | 2,390 | 83,65 | 2,390 | 83,65 | 2,390 | 83,65 | 2,390 | 71,70 | 2,390 | 71,70 |
Stromsteuer | 2,050 | 71,75 | 2,050 | 71,75 | 2,050 | 71,75 | 2,050 | 71,75 | 2,050 | 71,75 | 2,050 | 71,75 | 2,050 | 71,75 | 2,050 | 61,50 | 2,050 | 61,50 |
Mehrwertsteuer | 2,101 | 73,52 | 2,215 | 77,52 | 2,304 | 80,62 | 2,279 | 79,77 | 2,252 | 78,82 | 2,319 | 81,17 | 2,286 | 80,00 | 1,079 | 32,37 | 1,103 | 33,09 |
Summe Staatsquote | 13,157 | 460,48 | 13,872 | 485,51 | 14,428 | 504,96 | 14,274 | 499,61 | 14,103 | 493,62 | 14,522 | 508,28 | 14,316 | 501,06 | 6,756 | 202,68 | 6,908 | 207,24 |
(Quelle: Informationsfaltblatt "Ihre Stromversorgung" ARGEnergie und ArgeDV, Heidenheim)
Entwicklung: Die Staatsquote steigt zum 01.01.2023 gegenüber dem letzten Stand in Summe um brutoo 0,152 Cent/kWh (netto 0,128 Cent/kWh). Für einendurchschnittlichen Kunden liegt die Anpassung gegenüber dem letzten Stand bei brutto 4,57 EUR/Jahr (netto 3,84 EUR/Jahr).
Nähere Informationen zu den einzelnen Steuern, Abgaben und Umlagen erhalten Sie nachfolgend:
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
Entwicklung: Mit Inkraftreten des „EEG-Entlastungsgesetz“ wurde die sogenannte EEG-Umlage nach § 60 Abs. 1a EEG n.F. am 01.07.2022 von netto 3,723 Cent/kWh auf 0 Cent/kWh gesenkt.
Zum 01.01.2023 soll die EEG-Umlage zudem vollständig abgeschafft werden
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-G)
Entwicklung: Zum 01.01.2023 sinkt die KWKG-Umlage gegenüber dem Vorjahr von netto 0,378 Cent/kWh auf netto 0,357 Cent/kWh. Für einen durchschnittlichen Kunden liegt die Anpassung gegenüber dem Vorjahr bei netto -0,63 EUR/Jahr, zzgl. 19% USt
Zweck des Gesetzes ist es, die Nettostromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen auf 110 Terrawattstunden bis zum Jahr 2020 sowie auf 120 Terrawattstunden bis zum Jahr 2025 im Interesse der Energieeinsparung sowie des Umwelt- und Klimaschutzes zu erhöhen.
Förderung: Im KWK-G ist die Vergütung für die Stromerzeugung aus KWK-Anlagen geregelt (sogenannte KWK-Vergütung).
Finanzierung: Ähnlich dem EEG wird die Förderung (bzw. Vergütung), die Betreiber von KWK-Anlagen erhalten, auf den gesamten Stromverbrauch, also auf jede in Deutschland verbrauchte Kilowattstunde und damit auf alle Haushalts-, Gewerbe- und Industriekunden (sofern sie keine Vergünstigung erhalten in vorgenannter Höhe) umgelegt (sogenannte KWK-Umlage).
§19 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)
Entwicklung: Zum 01.01.2023 sinkt die § 19 StromNEV-Umlage gegenüber dem Vorjahr von netto 0,437 Cent/kWh auf netto 0,417 Cent/kWh. Für einen durchschnittlichen Kunden liegt die Anpassung gegenüber dem letzten Stand bei netto -0,60 EUR/Jahr,
zzgl. 19% USt
Ziel des Gesetzgebers ist es, stromintensive Industriebetriebe unter bestimmten Bedingungen von den Entgelten für den Energietransport teilweise bis vollständig zu entlasten.
Subvention: Nach § 19 Abs. 2 StromNEV erhalten Industrieunternehmen, unter bestimmten Voraussetzungen, auf Antrag reduzierte Netzentgelte.
Finanzierung: § 19 Abs. 2 StromNEV regelt ferner, dass entgangene Erlöse durch Netzentgeltbefreiungen im Rahmen eines bundesweiten Ausgleichs analog § 9 KWK-G ausgeglichen werden. Die Umlage wird von allen Haushalts-, Gewerbe- und Industriekunden (sofern sie nicht entlastet sind in vorgenannter Höhe) über die jeweils verbrauchten Kilowattstunden getragen.
Offshore-Haftungsumlage gemäß §17 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Entwicklung: Zum 01.01.2023 steigt die Offshore-Netzumlage (bis einschl. 2018 als Offshore-Haftungsumlage bezeichnet) gegenüber dem Vorjahr von netto 0,419 Cent/kWh auf netto 0,591 Cent/kWh. Für einen durchschnittlichen Kunden liegt die Anpassung gegenüber dem letzten Stand bei netto 5,16 EUR/Jahr, zzgl. 19% USt.
Ziel: Mit der Offshore-Netzumlage möchte die Bundesregierung die Risiken beim Netzanschluss von Offshore-Windparks begrenzen und die Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen in der Nord- und Ostsee decken.
Haftungs- und Netzanschlussregelung: Über die Offshore-Netzumlage sollen Entschädigungszahlungen an Windparkbetreiber finanziert werden, wenn deren Anlagen durch Probleme mit dem Netzanschluss keinen Strom einspeisen können. Über die Haftungsregelung erhalten Windparkbetreiber 90% der vom Gesetzgeber versprochenen Einspeisevergütung, wenn ein Netzanschluss nicht rechtzeitig zustande kommt oder aufgrund von Störungen ausfällt. Darüber hinaus sollen die Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen in der Nord- und Ostsee gedeckt werden. Grundlage ist das Netzentgeltmodernisierungsgesetz, das im Juli 2017 in Kraft getreten ist.
Finanzierung: Über die Offshore-Netzumlage werden die Haftung und die Netzanschlusskosten auf alle Haushalts-, Gewerbe- und Industriekunden (in vorgenannter Höhe, sofern kein Entlastungsgrund vorliegt) auf die jeweils verbrauchten Kilowattstunden umgelegt.
Umlage für abschaltbare Lasten (abLa-Umlage) nach § 18 Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbare Lasten (AbLaV)
Entwicklung: Entsprechend § 20 Abs. 2 AbLaV trat die Verordnung am 01.07.2022 größtenteils außer Kraft. In 2023 wird die AbLaV-Umlage daher nicht mehr erhoben. Der Vortrag aus der Jahresrechnung 2021 wird in 2023 netzentgeltmindernd eingebracht.
Konzessionsabgabe
Entwicklung: Zum 01.01.2021 gibt es gegenüber dem Vorjahr keine Veränderung.
Bei der KA handelt es sich um Entgelte an die Kommune für die Mitbenutzung von öffentlichen Verkehrswegen durch Versorgungsleitungen. Die Höhe der KA ist abhängig von der Einwohnerzahl des Ortes. Beispielhaft wurde der Abgabenwert für Haushaltskunden in Gemeinden mit mehr als 500.000 Einwohner (gem. § 2 Abs. 2 lit.1b) KAV aufgeführt.
Stromsteuer
Entwicklung: Zum 01.01.2023 gibt es keine Veränderung. Die Stromsteuer ist eine gesetzlich geregelte Verbrauchssteuer, die seit 1999 auf Grund des Gesetzes zur ökologischen Steuerreform erhoben wird. Besteuert wird der Verbrauch bzw. die Entnahme aus dem Netz im deutschen Steuergebiet. Die Stromsteuer wird vom
Energielieferanten erhoben und an das zuständige Hauptzollamt abgeführt.
Umsatzsteuer
Entwicklung: Bei den Steuern-, Abgabe- und Umlagesätzen handelt es sich um Nettobeträge, zu denen noch die jeweils gültige Umsatzsteuer hinzuzurechnen ist.
Allein hieraus ändert sich der Umsatzsteueranteil wie folgt: Zum 01.01.2023 liegt
die Veränderung für einen durchschnittlichen Kunden gegenüber dem Vorjahr bei
0,72 EUR/Jahr.
Die Umsatzsteuer wird natürlich auch auf den Energiepreis und den staatlich regulierten Netzentgeltanteil des Strompreises erhoben und liegt deshalb in Summe über dem hier ausgewiesenen Wert. Der Stromlieferant führt die
Umsatzsteuer in Summe an das Finanzamt ab.
Diese Informationsbroschüre ist Bestandteil der Aufklärungsarbeit „Strompreisbestandteile - mehr Transparenz über Steuern, Abgaben und Umlagen innerhalb der Stromwirtschaft“ und ist ein Service der Verbände ARGEnergie e.V.
und ARGE DV e.V.