Niederspannungsanschlussverordnung
Die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) regelt das Verhältnis zwischen dem Energieversorgungsunternehmen und den Abnehmern von Elektrizität der allgemeinen Versorgung (Tarifkunden).
Die Elektrizitätswerk Karl Stengle GmbH & Co. KG ist mit Inkrafttreten der NAV vom 1. November 2006 (BGBI.I Nr. 50 S.2477) seit dem 8. November 2006 verpflichtet, jedermann zu diesen Bedingungen an ihr Stromversorgungsnetz anzuschließen und die Nutzung des Anschlusses zur Entnahme von Strom in Niederspannung zu gestatten. Die NAV hat die bis zu diesem Zeitpunkt geltende Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) vom 21. Juni 1979 abgelöst. Zusätzlich zu den allgemeinen Bedingungen der NAV gelten die ergänzenden Bedingungen zur NAV.
Diese Netzanschluss- und Anschlussnutzungsbedingungen gelten auch für alle Netzanschlussverhältnisse, die nach dem 12. Juli 2005 durch Erstanschluss von Grundstücken oder den Erwerb von angeschlossenen Grundstücken auf der Grundlage der AVBEltV begründet worden sind. Die Anpassung aller bis einschließlich zum 12. Juli 2005 begründeten Netzanschlussverhältnisse an die NAV gemäß §115 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit §29 Absatz 1 NAV erfolgt mit Wirkung vom 22. Dezember 2006.
Niederspannungsanschlussverordnung - NAV (Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in der Niederspannung)
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