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- Netznutzungsentgelte für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2011
- Netznutzungsentgelte für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2012
- Netznutzungsentgelte für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2013
- Netznutzungsentgelte für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2014
- Netznutzungsentgelte für den Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2015
- Netznutzungsentgelte für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2016
- Netznutzungsentgelte für den Zeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2017
- Netznutzungsentgelte für den Zeitraum 01.01.2018 bis 31.12.2018
- Referenzpreisblatt vNE
- Netznutzungsentgelte für den Zeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2019
- Netznutzungsentgelte für den Zeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2020
- Netznutzungsentgelte für den Zeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2021
- Netznutzungsentgelte für den Zeitraum 01.01.2022 bis 31.12.2022
- Netznutzungsentgelte für den Zeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2023
- Netznutzungsentgelte für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2024
- Netznutzungsentgelte für den Zeitraum 01.01.2025 bis 31.12.2025
- Netznutzungsentgelte für den Zeitraum 01.01.2026 bis 31.12.2026
Bitte beachten Sie die Hinweise zur Gültigkeit der Preise auf dem Preisblatt für das Lieferjahr 2026.
Außerdem bitten wir Sie, nachfolgende Hinweise zu betrachten:
Wir weisen darauf hin, dass die Übertragungsnetzbetreiber gemäß §24c Abs. 5 EnWG berechtigt sind, Ihre Netzentgelte im Kalenderjahr 2026 unterjährig anzupassen, sofern die im Gesetz vorgesehene Zahlung des Zuschusses zur anteiligen Deckung der Übertragungsnetzkosten durch die Bundesregierung ausbleibt. Sollte es zu einer solchen Netzentgeltanpassung durch die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) kommen, werden auch unsere Netzentgelte entsprechend angepasst, soweit keine anderslautenden oder regulierungsbehördlichen Vorgaben entgegenstehen. Aufgrund der Tatsache, dass unser vorgelagerter Verteilnetzbetreiber, die Energieversorgung Rottenburg am Neckar, die Netznutzungsentgelte erst am 30.12.2025 veröffentlicht hat, behalten wir uns eine Änderung unserer "Endgültigen Netzentgelte" mit Datenstand 30.12.25 vor, sofern dies entsprechend notwendig und mit der Landesrgulierungsbehörde abgestimmt ist. Diese Änderung würde, sofern notwendig, spätestens am 07.01.2026 erfolgen.
