Wollen Sie als Messstellenbetreiber und Messdienstleister in unserem Netzgebiet tätig werden, so ist die Voraussetzung für Ihre Tätigkeit als dritter Messstellenbetreiber oder Messdienstleister gemäß §21 Abs. 2 Satz 4 EnWG i.V.m. uns § 2 Abs. 1 MessZV der vorherige Abschluss eines entsprechenden Vertrages. Mit Inkrafttreten des Beschlusses der Bundesnetzagentur zur Festlegung und zur Standardisierung von Verträgen und Geschäftsprozessen im Bereich des Messwesens (BK6-09-034; BK7-09-001) am 9. September 2010 sind hierfür die von der Bundesnetzagentur vorgegebenen Standardrahmenverträge (Messstellenrahmenvertrag bzw. Messrahmenvertrag) als verbindlich anzusehen.
Inhalte des Messstellenrahmenvertrages sind gemäß §21b Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EnWG jeweils auch unsere technischen Mindestanforderungen an die Messeinrichtung in Bezug auf Datenumfang und Datenqualität. Diese sind bei uns gesondert anzufordern und werden per E-Mail versandt.